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Einheimischenmodel

Baulandvergabe im sog „Einheimischenmodell“ Vergaberichtlinien der Gemeinde Fraunberg

Im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Fraunberg gelten folgende Bedingungen für die Vergabe von Bauland im sog. „Einheimischenmodell“:

1. Vergabe

Die Vergabe von Bauland beschränkt sich auf volljährige Gemeindebürger bzw. Familien (Gemeindebürger), welche weder ein Wohnhaus, Wohneigentum noch Bauland besitzen und von denen mindestens ein Familienmitglied · zum Zeitpunkt der Vergabe seinen Lebensmittelpunkt und 1. Wohnsitz in der Gemeinde Fraunberg seit mindestens 5 Jahren hat, · früher mindestens 15 Jahre seinen Lebensmittelpunkt und 1. Wohnsitz in der Gemeinde Fraunberg hatte oder · mindestens seit 5 Jahren in der Gemeinde Fraunberg berufstätig ist. Der Besitz eines Wohnhauses, von Wohneigentum oder von Bauland ist für eine Bewerbung nur dann unschädlich, wenn der Bewerber nachweist, dass dieser Besitz zum Kauf des Grundstückes und den Bau des Wohnhauses in der Gemeinde Fraunberg veräußert wird. Kann der Bewerber beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages dies nicht nachweisen, wird kein Kaufvertrag geschlossen; die entstandenen Kosten muss der Bewerber tragen.

2. Punktekatalog
sofern die Nachfrage nach Bauland von Berechtigten nach Nr. 1 größer ist als das Angebot an Baugrundstücken, erfolgt die Vergabe unter den Bewerbern nach folgendem Punktesystem:

Bewerber verheiratet 5 Punkte
Alleinerziehende 5 Punkte
für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind bis zum 18. Lebensjahr 10 Punkte
sonstige Angehörige, die im Haushalt leben 5 Punkte
je Pflegebedürftigen sowie Behinderten mit einem Behinderungsgrad von 50 % und mehr (lt. Feststellung des Versorgungsamtes) 10 Punkte
Bewerber, deren Wohnfläche je Person kleiner als 15 qm ist 10 Punkte
Bewerber, deren Wohnfläche je Person kleiner als 13 qm ist 15 Punkte
1. Wohnsitz (ggf. auch früher) in der Gemeinde Fraunberg, je vollem Jahr 1 Punkt (max. 20 Punkte) 1 Punkt

Soweit sich bei mehreren Bewerbern die gleiche Punktzahl ergibt, erhält der Bewerber den Vorzug, bei dem die sozialen Kriterien in der Reihenfolge Kinderzahl, Pflegebedürftige oder Behinderte im Haushalt, sonstige Angehörige im Haushalt, Wohnfläche je Person unter 13 qm, Wohnfläche je Person unter 15 qm überwiegen. Erst dann wird die Dauer des 1. Wohnsitzes in der Gemeinde Fraunberg als Auswahlkriterium herangezogen. Haben nach Anwendung dieser Auswahlkriterien immer noch mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl, so entscheidet das Los. Die Lose werden von den Bewerbern bei gleichzeitiger Anwesenheit gezogen.

Die Reihenfolge, die sich aus diesem Punktekatalog ergibt ist lediglich ein Anhaltspunkt für die Vergabe von Bauplätzen und nicht bei allen Bewerbern allein ausschlaggebend. Der Gemeinderat behält sich vor im Einzelfall weitere Überlegungen in die Bauplatzvergabe mit einfließen zu lassen.
Insbesondere ist die Vergabe von Baugrund an Bewerber, die noch keine fünf Jahre in der Gemeinde Fraunberg ihren 1. Wohnsitz haben möglich; in diesem Fall müssen die Bewerber jedoch pro Jahr das zu dieser Mindestaufenthaltsdauer fehlt einen, vom Gemeinderat je Baugebiet einheitlich festzulegenden, Mehrpreis pro qm bezahlen.

Als Bewerber im Sinne dieser Vergaberichtlinien gilt die häusliche Gemeinschaft, für die Punkte in Ansatz gebracht wird. Beim Kaufvertrag haben die Bewerber „an Eides statt“ zu versichern, dass die häusliche Gemeinschaft, für die Punkte nach den Vergaberichtlinien in Ansatz gebracht wurde, weder über ein Wohnhaus, Wohneigentum noch Bauland verfügt. Der Notar wird die Käufer auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen „Versicherung an Eides statt“ ausdrücklich hinweisen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen „Versicherung an Eides statt“ müssen Bewerber, die sich einen Bauplatz auf diese Weise „erschlichen“ haben pro qm Grundstückfläche eine Kaufpreiserhöhung von 50 €/qm Grundstücksfläche entrichten wenn bei bekannt werden dieser Tatsachen mit dem Bau des Wohnhauses bereits begonnen wurde. Wurde mit dem Bau noch nicht begonnen, wird das unbebaute Grundstück sofort auf Kosten des Grundstückskäufers an die Gemeinde Fraunberg rückübertragen. Die Gemeinde ersetzt dem Käufer seine Auslagen wie Notarskosten, Kosten des Grundbuchamtes, Planungs- und Genehmigungskosten usw. nicht.

Der Kaufpreis für Bewerber, die ihren ersten Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in der Gemeinde Fraunberg haben, früher mindestens 15 Jahre ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde Fraunberg hatten oder seit mindestens fünf Jahren in der Gemeinde Fraunberg berufstätig sind, beträgt zum Stand April 2003

150 €/qm.

In diesem Kaufpreis ist ein Ablösebetrag von 40 €/qm für die Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch enthalten. Der Verkehrswert wird inkl. der Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch zum Stand April 2003 auf

200 €/qm

festgesetzt.
Bei Bewerbern, welche die Voraussetzung von mindestens fünf Jahren 1. Wohnsitz in der Gemeinde Fraunberg nicht erfüllen, ergibt sich -ausgehend von einem voraussichtlichen Grundstückspreis von 150 €/qm- folgender Staffelpreis:

1. Wohnsitz bis 1 Jahr: 175 €/qm
1. Wohnsitz bis 2 Jahre: 170 €/qm
1. Wohnsitz bis 3 Jahre: 165 €/qm
1. Wohnsitz bis 4 Jahre: 160 €/qm
1. Wohnsitz bis 5 Jahre: 155 €/qm.

Bei verbotswidrigen Vermietungen einer Wohnung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 €/qm Grundstücksfläche fällig, mindestens 15.000 € dies gilt auch bei der Vermietung zusätzlich eingebauter Wohnungen, auch wenn diese zusätzlichen Wohnungen mit Zustimmung der Gemeinde errichtet wurden. Bei der Vermietung beider zulässigerweise errichteten Wohnungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 €/qm Grundstücksfläche fällig. Die Vertragsstrafen werden auch bei späterer vertragsgemäßer Eigennutzung nicht zurückerstattet. Die Vertragsstrafen fließen dem allgemeinen Gemeindehaushalt zu.

Die Vertragsstrafe wird auch dann anteilig fällig, wenn nach Bezugsfertigkeit des Hauses zunächst eine vertragsgemäße Nutzung erfüllt wird, aber innerhalb der Zehnjahresfrist der Eigennutzung der Tatbestand einer vertragswidrigen Nutzung vorliegt. Die Vertragsstrafe beträgt dann bei vertragswidriger Nutzung nach bis zu 1 Jahr nach Bezugsfertigkeit: 100 %
nach 1 bis zu 2 Jahren nach Bezugsfertigkeit: 90 %
nach 2 bis zu 3 Jahren nach Bezugsfertigkeit: 80 %
nach 3 bis zu 4 Jahren nach Bezugsfertigkeit: 70 %
nach 4 bis zu 5 Jahren nach Bezugsfertigkeit: 60 %
nach 5 bis zu 6 Jahren nach Bezugsfertigkeit: 50 %
nach 6 bis zu 7 Jahren nach Bezugsfertigkeit: 40 %
nach 7 bis zu 8 Jahren nach Bezugsfertigkeit: 30 %
nach 8 bis zu 9 Jahren nach Bezugsfertigkeit: 20 %
nach 9 bis zu 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit: 10 %

Der Kaufpreis und die eventuellen Vertragsstrafen dürfen zusammen den festgesetzten Verkehrswert nicht übersteigen!

Gemeinde Fraunberg, April 2003

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