Auf dieser Seite werden die Sitzungseinladungen mit Tagesordnung für:
Gemeinderat / Bauausschuss / Finanzausschuss / Ortsplanungs- und Entwicklungsausschuss
veröffentlicht.

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Gemeinde Fraunberg

 wappen gemeinde fraunberg 180

Wahlperiode 2020 bis 2026

Geschäftsordnung des Gemeinderates

und

Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

 

Inhaltsverzeichnis


Geschäftsordnung des Gemeinderates Fraunberg
(GeschO)

Inhaltsverzeichnis

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben

I. Der Gemeinderat
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
§ 2 Aufgabenbereich des Gemeinderats


II. Die Gemeinderatsmitglieder
§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
§ 4 Umgang mit gemeindlichen Dokumenten und neuen Medien
§ 5 Fraktionen .
§ 6 Rechtsstellung der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, Aufgaben


III. Die Ausschüsse
1. Allgemeines
§ 7 Bildung, Vorsitz, Auflösung

2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 8 vorberatende Ausschüsse
§ 9 Rechnungsprüfuingsausschuss

IV. Der erste Bürgermeister
1. Aufgaben
§ 10 Vorsitz im Gemeinderat
§ 11 Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
§ 12 Einzelne Aufgaben
§ 13 Vertretung der Gemeinde nach außen
§ 14 Abhalten von Bürgerversammlungen
§ 15 Sonstige Geschäfte

2. Stellvertretung
§ 16 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben


IV. Ortssprecher
§ 17 Rechtsstellung, Aufgaben

 

B. Der Geschäftsgang

I. Allgemeines
§ 18 Verantwortung für den Geschäftsgang
§ 19 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
§ 20 Öffentliche Sitzungen
§ 21 Nichtöffentliche Sitzungen

ll, Vorbereitung der Sitzungen
§ 22 Einberufung
§ 23 Tagesordnung
§ 24 Form und Frist für die Einladung
§ 25 Anträge

III. Sitzungsverlauf
§ 26 Eröffnung der Sitzung
§ 27 Eintritt in die Tagesordnung
§ 28 Beratung der Sitzungsgegenstände
§ 29 Abstimmung
§ 30 Wahlen
§ 31 Anfragen
§ 32 Beendigung der Sitzung

IV. Sitzungsniederschrift
§ 33 Form und Inhalt
§ 34 Einsichtnahme und Abschrifterteilung

V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 35 Anwendbare Bestimmungen

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 36 Art der Bekanntmachung

 

C. Schlussbestimmungen

§ 37 Änderung der Geschäftsordnung
§ 38 Verteilung der Geschäftsordnung
§ 39 Inkrafttreten

 

___________________________________________________________

Satzung
zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats
§ 2 Ausschüsse
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung
§ 4 Erster Bürgermeister
§ 5 Weitere Bürgermeister
§ 6 Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
§ 7 In-Kraft-Treten


 

Geschäftsordnung
(GeschO)
des Gemeinderats der Gemeinde Fraunberg

Der Gemeinderat der Gemeinde Fraunberg gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) folgende

Geschäftsordnung:

A. DIE GEMEINDEORGANE UND IHRE AUFGABEN

I. Der Gemeinderat

§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen

Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.

§ 2
Aufgabenbereich des Gemeinderats

Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. die Beschlussfassung zu Bestands oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),

2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

5. die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,

8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

10. die Beschaffung von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,

11. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

12. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,

14. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),

15. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,

16. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9,

17. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt,

18. die Entscheidung über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten,

19. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

20. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,

21. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,

22. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

23. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,

 

II. Die Gemeinderatsmitglieder

§ 3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse

(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

(3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen einzelne Befugnisse (§§ 7 bis 11) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

(5) [1] Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. [2] Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen.
[3] Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. [4] Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.

§ 4
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien [1]

(1) [1] Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. [2] Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) [1] Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Gemeinderat. [2] Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Gemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. [3] Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.

(3) Die Gemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 20 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 21 versandt werden. [2])

(4) [1] Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

§ 5
Fraktionen

[1] Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. [2] Eine Fraktion muss mindestens zwei Mitglieder haben. [3] Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat. [4] Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen.

§ 6
Rechtsstellung der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, Aufgaben

entfällt

 

III. Die Ausschüsse

1. Allgemeines

§ 7
Bildung, Vorsitz, Auflösung

(1) [1] In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). [2] Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los / so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. [3] Wird durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
Der Gemeinderat kann mit einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder beschließen, dass Ausschüsse ohne Beachtung der o. g. Grundsätzen nach fachlicher Eignung besetzt werden.

(2) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung in der Regel ein Stellvertreter namentlich bestellt.

(3) [1] Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). [2] Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

(4) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

2. Aufgaben der Ausschüsse

§ 8
Vorberatende Ausschüsse

(1)Beschließende Ausschüsse werden nicht gebildet.

(2) [1] Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. [2] Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vor beratender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

(3) Es werden folgende vor beratende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

a) Haupt- und Finanzausschuss:
   Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen
b) Bau- und Umweltausschuss:
   -Vorberatung der Bauanträge
   -Vorbereitung der Entscheidung über notwendige energetische Maßnahmen an gemeindlichen Gebäuden
c) Ausschuss für Jugend und Familie
   - Belange der Jugend und der Familien.
d) Rechnungsprüfungsausschuss (§ 9 Geschäftsordnung),
   bestehend aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates
e) den Ortsplanung- und Entwicklungsausschuss
   -Vorberatung und Vorbereitung ortsräumlicher Entwicklungen.

§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

 

IV. Der erste Bürgermeister

1. Aufgaben

§ 10
Vorsitz im Gemeinderat

(1) [1] Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). [2] Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). [3] In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

(2) [1] Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. [2] Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

§ 11
Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines

(1) [1] Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). [2] Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) [1] Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats (Art. 36 GO). [2] Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.

(3) [1] Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten und Gemeindebeamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). [2] Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.

(4) [1] Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. [2] In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).

§ 12
Einzelne Aufgaben

(1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

4. die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

5. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

6. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

7. die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,

8. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

9. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),

10. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1. in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:

a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

b) Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.


2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

- im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
- im Übrigen bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall,

b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

- Erlass 1.600 €
- Niederschlagung 500 €
- Stundung 3.000 €
- Aussetzung der Vollziehung 3.000 €

c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
10.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
4.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet
ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 3.000 €,

3. in allgemeinen Rechts und Verwaltungsangelegenheiten:

a) die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 20.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ohne grundsätzliche Bedeutung, soweit sie nicht dem Gemeinderat vorbehalten sind (§ 2), insbesondere Staatsangehörigkeits und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.

4. in Bauangelegenheiten:

a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist.

d) die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,

e) die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

§ 13
Vertretung der Gemeinde nach außen

(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 8 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen.

§ 14
Abhalten von Bürgerversammlungen

(1) [1] Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). [2] Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.

§ 15
Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.

 

2. Stellvertretung

§ 16
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall der Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, von der dritten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung in folgender Reihenfolge:

Das jeweils nach Lebensjahren älteste Gemeinderatsmitglied.

(3) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

(4) [1] Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. [2] Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

 

IV. Ortssprecher

§ 17
Rechtsstellung, Aufgaben

Entfällt

 

 

B. DER GESCHÄFTSGANG

I. Allgemeines

§ 18
Verantwortung für den Geschäftsgang

(1) [1] Gemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. [2] Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

(2) [1] Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat vorgelegt. [2] Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.

§ 19
Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) 1Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

(3) [1] Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. [2] Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

§ 20
Öffentliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

(2) [1] Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte Raum ausreicht. [2] Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. [3] Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. [4] Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

§ 21
Nichtöffentliche Sitzungen

(1) [1] In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten, die dem Sozial oder Steuergeheimnis unterliegen.

[2] Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

(2) [1] Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. [2] Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

II. Vorbereitung der Sitzungen

§ 22
Einberufung

(1) [1] Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). [2] Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

(2) [1] Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Gemeindezentrums Fraunberg, Rathausplatz 1, 85447 Fraunberg statt; sie beginnen in der Regel um 19.00. Uhr. [2] Regelmäßiger Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist der Dienstag. [3] In der Einladung (§ 20) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.

§ 23
Tagesordnung

(1) [1] Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. [2] Rechtzeitig eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. [3] Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. [4] Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) [1] In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. [2] Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Gemeinderatsmitgliedern regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. [3] Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.

(3) [1] Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). [2] Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 24
Form und Frist für die Einladung

Variante: Schriftliche oder elektronische Ladung (ohne Ratsinformationssystem)
(1) [1] Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch [18]) zu den Sitzungen eingeladen. [2] Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form versandt. [3] Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) [1] Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. [2] Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-Mail-Gesetzes.

(3) [1] Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. [2] Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch gemäß Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden; sind schutzwürdige Daten enthalten, erfolgt die elektronische Übermittlung durch De-Mail oder in verschlüsselter Form. [3] Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

(4) [1] Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. [2] Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

§ 25
Anträge [3])

Variante: Schriftliche oder elektronische Anträge

(1) [1] Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. [2] Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. [3] Anträge sollen spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. [4] Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

1. die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. ä., oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.

 

III. Sitzungsverlauf

§ 26
Eröffnung der Sitzung

(1) [1] Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. [2] Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. [3] Ferner lässt er oder sie über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

(2) [1] Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird nicht zugestellt, sondern liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Gemeinderatsmitglieder auf. Die Niederschrift wird in der Regel in der darauffolgenden nichtöffentlichen Sitzung verlesen und durch Beschluss des Gemeinderates genehmigt; spätere Änderungen sind nicht möglich.

§ 27
Eintritt in die Tagesordnung

(1) [1] Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. [2] Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

(2) [1] Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 17), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). [2] Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders entscheidet.

(3) [1] Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. [2] Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) [1] Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. [2] Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

§ 28
Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

(2) [1] Mitglieder des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. [2] Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. [3] Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

(3) [1] Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. [2] Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. [3] Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. [4] Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. [5] Zuhörenden kann das Wort erteilt werden.

(4) [1] Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. [2] Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

(5) [1] Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Zusatz oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung von dem oder der Vorsitzenden geschlossen.

(7) [1] Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen , ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. [2] Bei weiteren Verstößen kann der Vorsitzende ihr das Wort entziehen.

(8) [1] Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. [2] Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(9) [1] Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. [2] Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. [3] Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. [4] Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

§ 29
Abstimmung

(1) [1] Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. [2] Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 15 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
3. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.

(3) [1] Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. [2] Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) [1] Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. [2] Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" „nein" abgestimmt.

(5) [1] Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. [2] Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. [3] Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

(6) [1] Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. [2] Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) [1] Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. [2] In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 30
Wahlen

(1) Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) [1] Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. [2] Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

(3) [1] Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. [2] Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. [3] Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. [4] Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

§ 31
Anfragen

[1] Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. [2] Nach Möglichkeit sollen der Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort beantworten. [3] Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. [4] Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

§ 32
Beendigung der Sitzung

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.

 

IV. Sitzungsniederschrift

§ 33
Form und Inhalt

(1) [1] Über die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. [2] Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. [3] Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

(2) [1] Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. [2] Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) [1] Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. [2] Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

§ 34
Einsichtnahme und Abschrifterteilung [4])

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) [1] Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). [2] Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) [1] Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern elektronisch zur Verfügung gestellt werden. [2] In diesem Fall werden die Niederschriften als nicht veränderbare Dokumente durch E-Mail oder, wenn schutzwürdige Daten enthalten sind, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form übermittelt. [3] Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können elektronisch übermittelt werden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

 

V. Geschäftsgang der Ausschüsse

§ 35
Anwendbare Bestimmungen

(1) [1] Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 18 bis 34 sinngemäß. [2] Gemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.

(2) [1] Mitglieder des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. [2] Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. [3] Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.

 

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 36
Art der Bekanntmachung

(1)Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt gemacht.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung oder sonstige amtliche Veröffentlichung aus wichtigem Grund ausnahmsweise auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art bekannt gemacht, so wird hier in dem in Abs. 1 bezeichneten Druckwerk nachträglich darauf hingewiesen. Das gilt nicht wenn Fristen die in dieser Bekanntmachung genannt sind beim Erscheinen des ersten darauf erscheinenden Amtsblattes bereits abgelaufen sind.

 

 

C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 37
Änderung der Geschäftsordnung

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.

§ 38
Verteilung der Geschäftsordnung

[1] Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. [2] Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.

§ 39
Inkrafttreten

[1] Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2020 in Kraft. [2] Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 01.05.2014 außer Kraft.

Fraunberg, 06.05.2020

Hans Wiesmaier, 1.Bürgermeister


 

Satzung
zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts

Die Gemeinde Fraunberg erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2
Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a) den Finanzausschuss (§ 8 Abs. 2 Buchstabe a GeschO), bestehend aus dem 1. Bürgermeister und vier Mitgliedern des Gemeinderates und deren Stellvertreter,
b) den Bau- und Umweltausschuss (§ 8 Abs. 2 Buchstabe b GeschO) , bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern des Gemeinderates,
c) den Ausschuss für Jugend und Familie (§ 8 Abs. 2 Buchstabe c GeschO), bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern des Gemeinderates,
d) den Rechnungsprüfungsausschuss (§§ 8 Abs. 2 Buchstabe d, 9 GeschO), bestehend aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern des Gemeinderats und deren Stellvertreter
e) den Ortsplanungs- und Entwicklungsausschuss (§ 8 Abs. 2 Buchstabe e GeschO) zur Vorberatung und Vorbereitung ortsräumlicher Entwicklungen, bestehend aus dem 1. Bürgermeister als Vorsitzendem und sieben weiteren Mitgliedern des Gemeinderates

(2) [1] Den Vorsitz im Finanzausschuss und im Ortsplanungs- und Entwicklungsausschuss führt der erste Bürgermeister. [2] Im Bauausschuss im Rechnungsprüfungsausschuss und im Kultur- und Sozialausschuss führt ein vom jeweiligen Ausschuss bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.

(3) [1] Die Ausschüsse sind vor beratend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1) [1] Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. [2] Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im Gemeinderat, Bauausschuss, Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss, Sozial- und Kulturausschuss sowie im Jugendausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen; im Bauausschuss beträgt diese Entschädigung 10 €, soweit die Bauausschusssitzung unmittelbar vor einer Gemeinderatssitzung stattfindet.

(3) [1] Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. [2] Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 50 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. [3] Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 50 € je volle Stunde. [4] Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

§ 4
Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

§ 5
Weitere Bürgermeister

Der zweite Bürgermeister und die dritte Bürgermeisterin sind Ehrenbeamte.

§ 6
Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder

entfällt

§ 7
In-Kraft-Treten

[1] Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft. [2] Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06.05.2014 außer Kraft.

Gemeinde Fraunberg
Fraunberg, den 06.05.2020

Hans Wiesmaier
1. Bürgermeister

 

 

Wichtiger Hinweis zur Einreichung von Bauanträgen

Die Gemeinderatssitzungen finden jeweils um 19.00 Uhr statt.
Vor den Sitzungen finden in der Regel die Bauausschusssitzungen statt.
Beginn ist um 18.30 Uhr.
Vorgeplante Termine können kurzfristig geändert werden.
Informieren Sie sich dazu auch auf dem "Online-Kalender" der Homepage und den Veröffentlichungen im Amtsblatt.

Bauanträge müssen 12 Tage vor der jeweiligen Bauausschusssitzung bei der Gemeinde Fraunberg eingereicht werden.


Termine im Jahr 2024

Hier die Termine für die Gemeinderatssitzungen 2024:

09.01. / 30.01. / 20.02. / 12.03. / 02.04. / 16.04. / 30.04. / 28.05 / 18.06. / 09.07. / 30.07. / 10.09. / 01.10. / 22.10. / 12.11. / 03.12. / 17.12. / 27.12 (Freitag)

Hier die Termine für die Finanzausschusssitzungen 2024:

19.03. / 19.11.

Termine für die Sitzung des Ortsplanungs- und Entwicklungsausschusses 2024:

Werden nach Bedarf festgelegt.

Bürgermeistersprechstunden 2024:

werden nach Terminverfügbarkeit festgelegt und rechtzeitig bekannt gemacht.


Bürgerversammlungen 2024:

Fraunberg, Donnerstag 11.04.2024 in Fraunberg
Maria Thalheim, Mittwoch, 17.04.2024 in Oberbierbach
Reichenkirchen, Donnerstag, 18.04.2024 in Grucking


Algasinger Bartholomäus

2020 2026 Algasinger Bartholomus

Großstürzlham 2 A, 85447 Fraunberg, (Großstürzlham),
Tel.: 08762/724589,
E-Mail: b.algasinger@freenet.de

Wählergruppierung: Wählergemeinschaft Maria Thalheim

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Rechnungsprüfungsausschuss
Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren

Fischer Gertraud

2020 2026 Fischer Traudl

Siedlungsstraße 1, 85447 Fraunberg, (Fraunberg),
Tel.: 08762/5490
E-Mail: traudl.fischer@gmx.net

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Fraunberg

Verbandsrätin / Ausschussmitglied:
Rechnungsprüfungsausschuss
Ortsplanung- und Entwicklungsausschuss
Vorprüfungsgremium „Der Fraunberger“

v. Fraunberg Kai

2020 2026 Fraunberg von Kai

Schloßstraße 3, 85447 Fraunberg, 
Tel.: 08762/725413
E-Mail: kaivonfraunberg@gmail.com

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Fraunberg

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren

Gfirtner Anni

2020 2026 Gfirtner Anna

Oberbierbach 5, 85447 Fraunberg, (Oberbierbach),
Tel.: 08084/2081, 08084/7536
E-Mail: anna.gfirtner@freenet.de

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Maria Thalheim

Verbandsrätin / Ausschussmitglied:
Bau- und Umweltausschuss
Finanzausschuss
Ortsplanung- und Entwicklungsausschuss
Kulturreferentin
Vorprüfungsgremium „Der Fraunberger“

Gruber Christian

2020 2026 Gruber Christian

Römerstraße 2 A, 85447 Fraunberg, (Tittenkofen),
Tel.: 08122/2277222
E-Mail: gruber.chris@gmx.de

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Reichenkirchen

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Bau- und Umweltausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Ortsplanung- und Entwicklungsausschuss

Lex Johannes

2020 2026 Lex Johannes

Unterbierbach 2a, 85447 Fraunberg, (Unterbierbach),
Tel.: 0179 7020243
E-Mail: lex.hannes@googlemail.com

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Maria Thalheim

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren

Nett Michael

2020 2026 Nett Michael

Rihhostraße 7 A, 85447 Fraunberg, (Reichenkirchen),
Tel.: 08762/1227
E-Mail: mi-nett@t-online.de

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Reichenkirchen

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Bau- und Umweltausschuss
Ortsplanung- und Entwicklungsausschuss

Neumüller Irene

 2020 2026 Neumller Irene

Am Hollerbusch 1, 85447 Fraunberg, (Maria Thalheim),
Tel.: 08762/2559
E-Mail: irene.neumueller@proton.me

Wählergruppierung:
Bündnis 90/GRÜNE

Obermaier Christian

2020 2026 Obermaier Christian

Jakob-Zeilmeier-Weg 3, 85447 Fraunberg, (Maria Thalheim),
Tel.: 08762/724561
E-Mail: christian.obermaier@t-online.de

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Maria Thalheim

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren
Ortsplanung- und Entwicklungsausschuss

Peis Josef

2020 2026 Peis Josef

Niedermühlstraße 8, 85447 Fraunberg, (Reichenkirchen),
Tel.: 08762/724446
E-Mail: sepp.peis.@gmx.de

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Reichenkirchen

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Finanzausschuss
Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren

Pfanzelt Hubert

2020 2026 Pfanzelt Hubert

Siedlungsstraße 13, 85447 Fraunberg, 
Tel.: 08762/727271
E-Mail: hubert.pfanzelt@gmx.de

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Fraunberg

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Rechnungsprüfungsausschuss

Pfeil Maria

2020 2026 Pfeil Maria

Dorfstraße 12, 85447 Fraunberg, (Grucking),
Tel.: 08122/48337, 08762/5751
E-Mail: maria-pfeil@t-online.de

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Reichenkirchen

Verbandsrätin / Ausschussmitglied:
Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren
Jugendreferentin
Mittelschulverband

Rasthofer Johann

2020 2026 Rasthofer Hans

Hatting 2, 85447 Fraunberg, (Hatting),
Tel.: 08762/3840, 08762/1227,
E-Mail: J.Rasthofer@web.de

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Reichenkirchen

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Bau- und Umweltausschuss
Ortsplanung- und Entwicklungsausschuss
Vorprüfungsgremium „Der Fraunberger“

Reingruber Karl-Heinz

2020 2026 Reingruber Karlheinz

Am Geißberg 3, 85447 Fraunberg, (Riding),
Tel.: 08762/484,
E-Mail: evakh.reingruber@t-online.de

Wählergruppierung:
Bündnis 90/GRÜNE

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Finanzausschuss
Vorprüfungsgremium „Der Fraunberger“
Wasserzweckverband Berglerner Gruppe

Scheiel Georg

2020 2026 Scheiel Georg

Birkenweg 3, 85447 Fraunberg, (Tittenkofen),
Tel.: 08122/999603, 08122/9588797
E-Mail: gc.scheiel@t-online.de

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Reichenkirchen

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Wasserzweckverband Berglerner Gruppe

Selmeier Simon jun.

2020 2026 Selmeier Simon

Bachham 3 A, 85447 Fraunberg, (Bachham),
Tel.: 08762/7279897
E-Mail: simon.selmeier@t-online.de

Wählergruppierung:
Wählergemeinschaft Fraunberg

Verbandsrat / Ausschussmitglied:
Bau- und Umweltausschuss
Ortsplanung- und Entwicklungsausschuss

Ausschussmitglieder und Verbandsräte des Gemeinderates der Gemeinde Fraunberg in der Wahlperiode 2020 bis 2026

Ausschuss/ Verband

Stellvertreter

Bau- und Umweltausschuss   
2. Bürgermeister Johann Rasthofer

3. Bürgermeisterin Anna Gfirtner

Gemeinderat Simon Selmeier

Gemeinderat Christian Gruber

Gemeinderat Michael Nett

Gemeinderat Hubert Pfanzelt
 
   
Finanzausschuss (Stellvertreter)  

1. Bürgermeister Johann Wiesmaier

3. Bürgermeisterin Anna Gfirtner
       

Gemeinderat Josef Peis
                   
Gemeinderat Simon Selmeier
           
Gemeinderat Karlheinz Reingruber

2. Bürgermeister Johann Rasthofer

Gemeinderat Bartholomäus Algasinger

Gemeinderat Christian Gruber

Gemeinderätin Traudl Fischer

Gemeinderat Johannes Lex
   
Rechnungsprüfungsausschuss  
Gemeinderat Hubert Pfanzelt

Gemeinderätin Traudl Fischer

Gemeinderat Christian Gruber

Gemeinderat Bartholomäus Algasinger
Gemeinderätin Irene Neumüller

Gemeinderat Simon Selmeier

Gemeinderat Josef Peis

Gemeinderat Christian Obermaier
   
Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren  
1. Bürgermeister Johann Wiesmaier

Gemeinderätin Maria Pfeil

Gemeinderat Christian Obermaier

Gemeinderat Johannes Lex

Gemeinderat Bartholomäus Algasinger

Gemeinderat Josef Peis

Gemeinderat Kai von und zu Fraunberg
 
   
Ortsplanung- und Entwicklungsausschuss  
1. Bürgermeister Johann Wiesmaier

2. Bürgermeister Johann Rasthofer

3. Bürgermeisterin Anna Gfirtner

Gemeinderat Christian Gruber

Gemeinderat Michael Nett

Gemeinderat Simon Selmeier

Gemeinderätin Traudl Fischer

Gemeinderat Christian Obermaier
 
   
Kulturreferent/in

 3. Bürgermeisterin Anna Gfirtner Gemeinderätin Traudl Fischer
   
Jugendreferent/in

Gemeinderätin Maria Pfeil Gemeinderat Christian Obermaier
   
Vorprüfungsgremium  „Der Fraunberger“  
1. Bürgermeister Johann Wiesmaier

2. Bürgermeister Johann Rasthofer

3. Bürgermeisterin Anna Gfirtner

Gemeinderätin Traudl Fischer

Gemeinderat Karlheinz Reingruber

Diakon Christian Pastötter
 
   
Mittelschulverband



Verbandsrat:
1. Bürgermeister Johann Wiesmaier („geborenes“ Mitglied)


Verbandsrat:
Gemeinderätin Maria Pfeil
2. Bürgermeister Johann Rasthofer
als gesetzlicher Stellvertreter des 1. Bürgermeisters



Gemeinderat Georg Scheiel
   
Wasserzweckverband Berglerner Gruppe  
Verbandsrat:
1. Bürgermeister Johann Wiesmaier („geborenes“ Mitglied)



Verbandsrat:
Gemeinderat Karlheinz Reingruber


Verbandsrat:
Gemeinderat Georg Scheiel


2. Bürgermeister Johann Rasthofer
als gesetzlicher Stellvertreter des 1. Bürgermeisters



Gemeinderat Christian Gruber



Gemeinderat Michael Nett
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