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eit dem 01. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen.
Nähere Informationen enthält die beigefügte Pressemitteilung>>.


Hier der erforderliche Link zur Homepage des
Bundesamt für Justitz (BfJ).
www.fuehrungszeugnis.bund.de>>


Neues Layout des Führungszeugnisses seit 18. Februar 2019

19 02 plakat fuehrungszeugnis 245>>

Ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen.
Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert.
Die auffälligste Neuerung betrifft das weiße Adressfeld. Es wurde deutlich vergrößert.

Außerdem ist das neue Führungszeugnis übersichtlicher und mehrsprachig.
So stehen die Daten zur Person jetzt bei jedem Führungszeugnis einheitlich oben rechts auf der Seite, unabhängig davon, ob Eintragungen vorhanden sind oder nicht. Die Bezeichnungen der Personendaten werden künftig in deutscher, englischer und französischer Sprache aufgeführt.
Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt.
Neben dem Führungszeugnis wurden auch alle übrigen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in gleicher Weise angepasst.

Informationen zum neuen Layout des Führungszeugnisses (Flyer) >>

Weitere Informationen finden Sie unter www.bundesjustizamt.de

Information zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Am 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:

Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

•    Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

•    Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
 
•    Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet  sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während  der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell zuständigen Meldebehörde, sicher, blitzschnell und aktuell.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung  und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Das Bundesmeldegesetz bietet auch die Möglichkeit, den Ein- oder Auszug der Meldebehörde gegenüber elektronisch zu bestätigen sowie für die Meldepflichtigen, die Anmeldung elektronisch vorzunehmen. Dies kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Meldebehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat. Aktuelle Informationen hierzu stellt die Meldebehörde bereit.

Formular Wohnungsgeberbestätigung>>
Auskünfte aus dem Melderegister>>
Bundesmeldegesetz §19>>

Verwaltungsgliederung:

Leitung der Verwaltung 1. Bürgermeister Johann Wiesmaier,
Tel. 08762/7320-11,
e-mail: johann.wiesmaier@fraunberg.de
Amtsleiter Herr Friedhelm Eugel,
Tel. 08762/7320-12,
e-mail: friedhelm.eugel@fraunberg.de
Hauptverwaltung, Baurecht, Satzungsrecht, Liegenschaften, Organisation Herr Friedhelm Eugel,
Tel. 08762/7320-12
e-mail: friedhelm.eugel@fraunberg.de
Kasse Frau Irmgard Müller,
Tel. 08762/7320-33,
email: irmgard.mueller@fraunberg.de
Standesamt, Rentenamt, Einwohnermeldeamt, Passamt

Herr Georg Neumaier,
Tel. 08762/7320-21,
e-mail: georg.neumaier@fraunberg.de

Frau Helga Poldinger,
Tel. 08762/7320-24,
e-mail: helga.poldinger@fraunberg.de

Frau Ursula Fischbeck,
Tel. 08762/7320-24,
e-mail: ursula.fischbeck@fraunberg.de

Frau Maria Rott,
Tel. 08762/7320-0,
e-mail: maria.rott@fraunberg.de

Vertretung:
Frau Stefanie Schneider,
Tel. 08762/7320-22,
e-mail: stefanie.schneider@fraunberg.de

Kämmerei Herr Hermann Hofer,
Tel. 08762/7320-32,
e-mail: hermann.hofer@fraunberg.de
Amtsblatt

Frau Stefanie Schneider,
Tel. 08762/7320-22,
e-mail: stefanie.schneider@fraunberg.de

Vertretung:
Frau Helga Poldinger,
Tel. 08762/7320-24,
e-mail: helga.poldinger@fraunberg.de

Frau Ursula Fischbeck,
Tel. 08762/7320-24,
e-mail: ursula.fischbeck@fraunberg.de

Gewerbeamt, Steuern und Abgaben

Frau Sabine Deutsch,
Tel. 08762/7320-34,
e-mail: sabine.deutsch@fraunberg.de

Frau Irmgard Müller,
Tel. 08762/7320-33,
email: irmgard.mueller@fraunberg.de

Vertretung:
Herr Hermann Hofer,
Tel. 08762/7320-32,
e-mail: hermann.hofer@fraunberg.de

Bauhof Franz Karbaumer, Hubert Limmer, Michael Eberl,
Tel. 08762/7320-0,
e-mail: info@fraunberg.de

 

Unsere Bankverbindungen:

VR-Bank Taufkirchen-Dorfen      
IBAN: DE29 7016 9566 0008 8136 63           BIC: GENODEF1TAV
 
VR-Bank Erding                             
IBAN: DE96 7016 9605 0001 6103 33           BIC: GENODEF1ISE

Sparkasse Erding-Dorfen           
IBAN: DE57 7005 1995 0000 1012 53           BIC: BYLADEM1ERD

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE128968955

Eine Hilfestellung bei Amtsgeschäften


zum Anmelden


zum Abmelden

  • einer Hauptwohnung innerhalb der BRD: Abmeldung ist nicht mehr nötig !
  • einer Hauptwohnung ins Ausland: persönliche Anwesenheit ist erforderlich, da die Unterschrift benötigt wird.
  • einer Nebenwohnung: persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich, Schriftform genügt.


zur Anmeldung der Eheschließung

a) Terminabsprache:

  • vorherige Terminabsprache unter 08762/732020

b) Bei ledigen deutschen Personen:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (bei dem Standesamt, wo der Betreffende geboren ist)
  • Erweiterte Meldebescheinigung (bei dem Meldeamt erhältlich, wo der Hauptwohnsitz ist, gegebenenfalls auch bei Nebenwohnsitz)
  • Personalausweis oder Reisepass 
  • Geburtsurkunde eines gemeinsamen Kindes (bei dem Standesamt erhältlich, wo das Kind geboren ist)

c) Bei geschiedenen oder verwitweten deutschen Personen:

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe (bei dem Standesamt der letzten Eheschließung erhältlich)
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (bei dem Standesamt, wo der Betreffende geboren ist)
  • Erweiterte Meldebescheinigung
  • Personalausweis oder Reisepass

Die Unterlagen sollten jeweils nicht älter als ein halbes Jahr sein!

d) Bei ausländischer Beteiligung:

  • Bei ausländischer Beteiligung sollte rechtzeitig mit dem Standesbeamten Rücksprache gehalten werden, da die erforderlichen Unterlagen von Fall zu Fall unterschiedlich sein können.

zur Beantragung eines Personalausweises / Reisepasses

  • persönliche Anwesenheit erforderlich
  • Geburtsurkunde (nur beim Erstantrag nach Zuzug)
  • ein biometrietaugliches Foto (zwingend erforderlich)

Anmerkung: Ein biometrietaugliches Foto muss bestimmte Voraussetzungen der Gesichtserkennung erfüllen, u.a.

  • ein bestimmtes Format
  • die richtige Kopfposition
  • den neutralen Gesichtsausdruck
  • die Lippen geschlossen
  • frontal fotografiert
  • einfarbiger Hintergrund

    ... und noch vieles mehr.

Das Gesichtsfeld wird dann durch die Bundesdruckerei vermessen und diese computergestützte automatisierte Gesichtserkennung wird dann im Chip des neuen Personalausweises oder  EU-Passes Passes gespeichert. Fotografen kennen die neuen Bestimmungen.

Weitere Hinweise zum Beantragen von Personalausweisen und Reisepässen >>


zur Beantragung der Rente (nur nach Terminabsprache)

  • Versicherungs-Nummer
  • Aktuellen Versicherungsverlauf (fordert bei Bedarf die Gemeinde an)
  • Konto-Verbindung (IBAN- und BIC-Nummer)
  • Name, Anschrift und Versichertenkarte der Krankenkasse

Gemeindedaten

pdf 2021 Gemeinde Fraunberg (PV Äußerer Wirtschaftsraum München)>>

(mit freundlicher Genehmigung des Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)


Kreisdaten

pdf 2020 Landkreis Erding (PV Äußerer Wirtschaftsraum München)>>

(mit freundlicher Genehmigung des Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München)


Einwohnerzahlen der Gemeinde Fraunberg nach Orten

Stand 31.12.2023

Ort
Einwohner
Fraunberg:
770
Grucking:
272
Maria Thalheim:
613
Reichenkirchen:
661
Riding:
138
Tittenkofen:
405
   
Angelsbruck
9
Bachham
94
Bergham
67
Eck
12
Edersberg
20
Endham
19
Felben
3
Forach
15
Frankendorf
4
Furthmühle
22
Gigling
57
Grafing
64
Großhündlbach
113
Großstürzlham
23
Grub
7
Grün
5
Hainthal
7
Harham
44
Hatting
7
Helling
43
Hinterbaumberg
26
Holz
4
Kemoding
77
Kleinhündlbach
29
Kleinstürzlham
17
Kleinthalheim
35
Lohkirchen
81
Loodermoos
6
Oberbierbach
46
Pillkofen
98
Rappoltskirchen
40
Sandberg
17
Singlding
13
Unterbierbach
58
Urtl
5
Vorderbaumberg
84
   
Einwohner zum 31.12.2023
4.130
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