Neue Grundsteuer A und B ab 01.01.2025 – Hebesätze in der Gemeinde Fraunberg bleiben unverändert

Sehr geehrter Steuerzahler!
Sehr geehrte Steuerzahlerin!
In den nächsten Tagen erhalten Sie (oder haben bereits erhalten) den/die Bescheide für die Grundsteuer, gültig ab 2025. In einigen Fällen vermindert sich die Steuerlast, in den meisten aber steigt diese an, wenn auch unterschiedlich hoch.

Aufgrund von Nachfragen möchten wir darauf hinweisen, dass der Grundsteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid des Finanzamtes die Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde darstellt. Sie haben hierzu von Ihrem Finanzamt pro Steuerfall zwei Bescheide erhalten.

1. Den Bescheid über die Äquivalenzbeträge
2. Darauf aufbauend: den Grundsteuermessbescheid

Bei Fragen zum Bescheid über den Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Erding.

Warum ändert sich die Grundsteuer überhaupt?
Die Bewertungen aller Grundstücke wurden zuletzt 1964 individuell vom Finanzamt angepasst. Nur bei wem sich die Grundlagen (z.B. wegen einer Baumaßnahme) später geändert hatten, wurde das Grundstück nach dem jeweiligen Immobilien-Zeitwert neu bewertet. Dies führte zu erheblichen Ungleichbehandlungen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher am 10.04.2018 entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Im November 2019 folgte der Beschluss von Bundesrat und Bundestag über ein Reformgesetz zur Grundsteuer. Der Freistaat Bayern nahm mit Beschluss des Landtages vom 23.11.2021 von der Öffnungsklausel für die Bundesländer Gebrauch und hat das Bayerische Grundsteuergesetz nach dem wertunabhängigen Flächenmodell beschlossen.
Die Berechnung der Messbeträge wird durch die Finanzämter auf Basis der vom Grundstückseigentümer abgegebenen Erklärungen durchgeführt. Sie wurden von ihrem zuständigen Finanzamt aufgefordert, für den Grund- und Immobilienbesitz eine Steuererklärung abzugeben. Die Fälle, in denen diese Erklärungen bislang nicht vorlagen, wurden nun vom Finanzamt geschätzt. Als Ergebnis haben Sie inzwischen von Ihrem Finanzamt pro Steuerfall 2 Bescheide erhalten:

1. den Bescheid über die Äquivalenzbeträge,
2. darauf aufbauend: den Grundsteuer-Messbescheid

Hinweis für Landwirte: Der Wohnteil des Gebäudebestands wird i.d.R. nun eigenständig in der Grundsteuer B bewertet, ebenso wie schon bisher für alle übrigen Grundstückseigentümer. Dafür sinkt aber der Messbetrag für die Grundsteuer A, also für den Landwirtschaftsteil.

Der Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamtes ist die 1. Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Die 2. Grundlage ist der Hebesatz für die Grundsteuer A (= landwirtschaftliche Grundstücke) bzw. Grundsteuer B (sonstige Grundstücke). Diese Vorgehensweise gilt unverändert. Weil sich in allen Fällen die Messbeträge und damit einhergehend auch die individuellen Steuerbeträge geändert haben, erhalten nun alle Steuerpflichtigen auch einen neuen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde.

Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer treten deshalb mit Wirkung zum 31.12.2024 außer Kraft. Somit waren die Kommunen gezwungen, noch Jahr 2024 die neuen Grundsteuerhebesätze für 2025 festzusetzen. Daraus können sich Neuberechnungen und Nachberechnungen ergeben, welche die Höhe der Steuermessbeträge in aktuell noch unbekannter Höhe verändern können.
Berichtigungen dazu werden in den kommenden Jahren laufend vom Finanzamt geliefert und können erst dann in den Datenbestand der Gemeinde eingepflegt werden.
Deshalb wurde die Hebesatzsatzung auf ein Jahr befristet. Künftig wird die Festsetzung der Hebesätze wieder im Rahmen der Aufstellung des Haushalts erfolgen.
Die Aussage des bayerischen Finanzministers Herrn Albert Füracker bezüglich der aufkommensneutralen Steuererhebung bezieht sich nicht auf den einzelnen Steuerzahler, sondern auf das Gesamtaufkommen der Grundsteuer A und B in der jeweiligen Gemeinde. Das in Bayern beschlossene wertunabhängige Flächenmodell hat zur Folge, dass Eigentümer von größeren Grundstücken stärkere Auswirkungen spüren werden als Eigentümer von kleineren Grundstücken. Die Hebesätze der Gemeinden können diese Unterschiede im Einzelnen nicht ausgleichen. Eine Änderung der Hebesätze kann jedoch dazu führen, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer A und B neutral bleibt.
Wie hinlänglich bekannt, stehen die Kommunen vor großen Herausforderungen, vor allem in finanzieller Hinsicht. Es fällt zunehmend schwer, die kommunalen Pflichtaufgaben ordnungsgemäß und zukunftsfähig zu erfüllen und stark ansteigende laufende Ausgaben und erforderliche Investitionen zu bewältigen.
Einige Gemeinden haben daher ihre Grundsteuer-Hebesätze bereits in den vergangenen Jahren zum Teil stark anheben müssen. In der Gemeinde Fraunberg hingegen lagen die Hebesätze jahrelang auf gleichem moderatem Niveau im unteren Bereich im Landkreis Erding. Die Neukalkulation der Hebesätze im Zuge der Umstellung auf die neue Bewertung ab 2025 erfolgt von Kommune zu Kommune je nach deren individueller Haushaltslage unterschiedlich. Manche erhöhen die Hebesätze, andere wiederum belassen sie unverändert auf bisherigem Niveau. In beiden Fällen fließen den kommunalen Haushalten alleine schon aufgrund der veränderten Messbeträge zusätzliche Haushaltsmittel zu.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.10.2024 über die Höhe des künftigen Hebesatzes für die Grundsteuer A und B beraten.
Die Grundsteuerhebesätze A und B bleiben bei 350 %.
Die Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Fraunberg (Hebesatzsatzung) wurde im Amts- und Mitteilungsblatt Nr. 37&2024 vom 25. Oktober 2024 der Gemeinde Fraunberg bekannt gemacht.

Der Versand der Grundsteuerbescheide erfolgt am 08. Januar 2025. Wir bitten um Ihre Geduld und Ihr Verständnis, falls Sie Ihren neuen Grundsteuerbescheid Anfang Januar noch nicht erhalten haben. Dann liegt uns entweder noch kein neuer Messbescheid vom Finanzamt vor, oder der vorliegende Bescheid erfordert noch eine Überprüfung von unserer Seite.

Bei Fragen zum Bescheid über den Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Erding. Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie
sich bitte an die Gemeinde Fraunberg.

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