-Bürgerkommune Fraunberg -

18 Juli 2012

Bereits zum dritten Mal lud die Projektgruppe „Seniorenarbeit“, die sich der Thematik „älter werden in der Gemeinde Fraunberg“ annimmt, zu einer Informationsveranstaltung. Im Gasthaus Stulberger stellte sich der Erdinger Notar, Rudolf Burghart, als kompetenter Referent zur Verfügung um über Vorsorge- und Betreuungsvollmacht sowie Erbrecht zu informieren. Erneut konnten mehr als 30 Ratsuchende gezählt werden, die es vorgezogen hatten, trotz schönem Sommerwetter der Veranstaltung beizuwohnen. Projektgruppensprecher Heinrich Neumann freute sich über das große Interesse an dieser Veranstaltungsreihe und bedankte sich bei Burghart, der als Vorstandsmitglied des Christophorus Hospizvereins Erding kostenlos referierte. Erneut griff er die wichtige Thematik der Organisation einer Nachbarschaftshilfe in der Gemeinde Fraunberg auf und ermunterte zum Mitmachen in der Projektgruppe.
In seinem engagierten Vortrag, der von vielen Fragen begleitet wurde, machte der Erdinger Notar die Unterschiede zwischen Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht anschaulich (näheres hierzu unter http://fraunberg.de/gemeindeentwicklung/aelter-werden-in-der-gemeinde-fraunberg).
Burghart erklärte, dass heutzutage nicht mehr davon ausgegangen werden kann: „Wenn ich nicht mehr entscheiden kann, dann machen das meine Angehörigen“. Grund hierfür ist, dass es in Deutschland bereits seit Anfang der 90er Jahre das sogenannte Betreuungsgesetz gibt. Ein Betreuungsfall läuft daher grundsätzlich über das Betreuungsgericht „und die werden in erster Linie einen externen Betreuer aussuchen“, so der Notar. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine entsprechende Vollmacht für einen Angehörige/n oder einer andere/n Person/en des Vertrauens vorliegt. Burghart erklärte dabei, wie wichtig es sei, eine Person oder Personen des Vertrauens auszuwählen um sie mit einer Vollmacht auszustatten. Bevollmächtigte Personen könnten nämlich bereits ab Ausstellung der Vollmacht im Rahmen der darin festgelegten Angelegenheiten und im Namen des Vollmachtgebers tätig werden. Der Zusatz, „gilt erst wenn ich nicht mehr handlungsfähig bin“, würde hervorrufen, dass bei Auftreten einer Betreuungssituation erneut ein Betreuungsgericht entscheiden müsste, ob dies auch tatsächlich schon so eingetreten ist. Ein so abgefasstes Schriftstück wird in Fachkreisen auch als „Papierkorbvollmacht“ bezeichnet. Natürlich kann eine ausgestellte Vollmacht jederzeit auch wieder zurückgenommen werden und im Fall eines Treuebruches kann der Bevollmächtigte auch zur Rechenschaft gezogen werden. „Ein Bevollmächtigter hat nicht nur Verantwortung, er kann auch zur Verantwortung gezogen werden“, so Burghart. Eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht kann natürlich auch auf ohne Hinzuschaltung eines Notars vergeben werden. Deren Wirksamkeit ist jedoch in einigen Fällen, wie zum Beispiel bei Grundstücksangelegenheiten, bei denen das Grundbuchamt eine Rolle spielt, nicht gegeben und wird von diesem nicht anerkannt.
Auf das Thema „Erbrecht“ konnte aufgrund fortgeschrittener Zeit nicht mehr eingegangen werden. Die Projektgruppe behält sich vor, einen weiteren Termin zu diesem Thema aufzulegen.
Informationsmaterial zum Download gibt es auf der Homepage der Gemeinde Fraunberg, www.fraunberg.de unter der Rubrik „Gemeindeentwicklung“ Unterrubrik „Älter werden in der Gemeinde Fraunberg“.
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R.H.

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