Vollzug des Baugesetzbuches -BauGB-
Bekanntmachung
über den Satzungsbeschluss für die Einbeziehungssatzung „Im Süden von Pillkofen, R 10“
Der Gemeinderat der Gemeinde Fraunberg hat in seiner Sitzung vom 29.07.2026 die Einbeziehungssatzung „Im Süden von Pillkofen, R 10“ in der Planfassung vom 29.07.2025 und die dazugehörige Begründung in der Fassung vom 29.07.2025 gem. § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.
Die Einbeziehungssatzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Fraunberg, Rathausplatz 1, 1. OG, Zimmer-Nr. 2.4, 85447 Fraunberg, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.
Gemeinde Fraunberg
Fraunberg, den 24.09.2026
gez.
Simon Selmeier
Erster Bürgermeister